Verfahren

Grundrechte

Vor dem Staatsgerichtshof kann eine Verletzung insbesondere folgender Grundrechte geltend gemacht werden. Hinter jedem Grundrecht befinden sich, soweit vorhanden, Links auf den Text des Grundrechts in der Verfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), auf einen Kommentar dazu im Buch «Grundrechtspraxis in Liechtenstein» als auch auf einen Onlinekommentar auf verfassung.li.

 Fundamentale Grundrechte

die Menschenwürde (Verfassung«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
die Freiheit vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Recht auf Leben (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
die Freiheit der Person (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);

Übergreifende Grundrechte

die Niederlassungsfreiheit (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
die Rechtsgleichheit (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Verbot des überspitzten Formalismus («Grundrechtspraxis in Liechtenstein»);
das Willkürverbot («Grundrechtspraxis in Liechtenstein»).

Ideelle Grundrechte

die Privat- und Geheimsphäre (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
die Glaubens- und Gewissensfreiheit (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
die Meinungsäusserungsfreiheit (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Vereins- und Versammlungsrecht (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Recht auf Eheschliessung (EMRK);
das Recht auf Bildung (EMRK);

Wirtschaftliche Grundrechte

die Garantie des steuerfreien Existenzminimums (Verfassung«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
die Eigentumsgarantie (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
die Handels- und Gewerbefreiheit (Verfassung / «Grundrechtspraxis in Liechtenstein»);
das Legalitätsprinzip im Abgaberecht («Grundrechtspraxis in Liechtenstein»);

Verfahrensgrundrechte

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Verfassung (Art. 31 Abs. 1)Verfassung (Art. 33 Abs. 3)EMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Verbot der Rechtsverweigerung (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Verbot der Rechtsverzögerung (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Recht auf das ordentliche Gericht (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
der Anspruch auf Begründung von Entscheidungen (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Beschwerderecht (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);

 Grundrechte im Strafverfahren

das Legalitätsprinzip im Strafrecht (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Recht auf wirksame Verteidigung (VerfassungEMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein» / verfassung.li);
das Verbot der doppelten Bestrafung (EMRK);
die Unschuldsvermutung (EMRK«Grundrechtspraxis in Liechtenstein»).

Grundsätzlich sind Grundrechte nur zwischen Personen und dem Staat anwendbar. Dies bedeutet, dass eine Person einen Anspruch an den Staat hat. Der Staat soll also etwas Bestimmtes tun (z. B. alle gleichbehandeln) oder gerade nicht tun (z. B. nicht die Privatsphäre verletzen). Allerdings stellt sich unter dem Begriff «Drittwirkung» die Frage, ob Grundrechte auch zwischen Personen gelten. Darf eine Vermieterin also einen Mieter ablehnen, weil er Ausländer ist? Ob eine Drittwirkung besteht, wurde und wird kontrovers diskutiert. Eine direkte Drittwirkung aus der Verfassung (vgl. Mietbeispiel) wird aktuell abgelehnt, da die persönliche Freiheit höher gewichtet wird. Allerdings gilt eine indirekte Drittwirkung bei bestimmten Grundrechten. Dies bedeutet, dass durch ein Gesetz Grundrechte zwischen Personen gelten können. Beispiele dafür sind die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsrecht und Whistleblower in Unternehmungen.