Vor dem Staatsgerichtshof kann eine Verletzung insbesondere folgender Grundrechte geltend gemacht werden. Hinter jedem Grundrecht befinden sich, soweit vorhanden, Links auf den Text des Grundrechts in der Verfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), auf einen Kommentar dazu im Buch «Grundrechtspraxis in Liechtenstein» als auch auf einen Onlinekommentar auf verfassung.li.
Fundamentale Grundrechte
Übergreifende Grundrechte
Ideelle Grundrechte
Wirtschaftliche Grundrechte
Verfahrensgrundrechte
Grundrechte im Strafverfahren
Grundsätzlich sind Grundrechte nur zwischen Personen und dem Staat anwendbar. Dies bedeutet, dass eine Person einen Anspruch an den Staat hat. Der Staat soll also etwas Bestimmtes tun (z. B. alle gleichbehandeln) oder gerade nicht tun (z. B. nicht die Privatsphäre verletzen). Allerdings stellt sich unter dem Begriff «Drittwirkung» die Frage, ob Grundrechte auch zwischen Personen gelten. Darf eine Vermieterin also einen Mieter ablehnen, weil er Ausländer ist? Ob eine Drittwirkung besteht, wurde und wird kontrovers diskutiert. Eine direkte Drittwirkung aus der Verfassung (vgl. Mietbeispiel) wird aktuell abgelehnt, da die persönliche Freiheit höher gewichtet wird. Allerdings gilt eine indirekte Drittwirkung bei bestimmten Grundrechten. Dies bedeutet, dass durch ein Gesetz Grundrechte zwischen Personen gelten können. Beispiele dafür sind die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsrecht und Whistleblower in Unternehmungen.