Verfahrenshilfe

Im Verfahren vor dem Staats­gerichtshof besteht Anspruch auf Verfahrenshilfe, sofern die Voraus­setzungen dafür gemäss Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Staats­gerichtshof (StGHG) in Verbin­dung mit § 63 der Zivilprozessord­nung (ZPO) erfüllt sind.

Verfahrenshilfe ist einer Partei demnach so weit zu bewilligen, als sie

1. nicht die Kosten für das Verfahren bezahlen kann, ohne den notwen­digen Lebens­unterhalt zu beeinträchtigen, und
2. das Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der not­wendige Lebens­unterhalt ist jene Summe an Geld, welche die Person und ihre Familie für ein einfaches Leben benötigt. Mutwillig ist ein Verfahren, wenn eine vernünftige Partei die Kosten dafür selbst nicht bezahlen würde.

Auch eine juristi­sche Person kann Verfahrenshilfe erhalten. Ihr ist Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als

1. weder sie noch wirt­schaft­lich Beteiligte, welche am Verfahren ein Inte­resse haben, die Kosten für das Verfahren bezahlen können;
2. das Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und
3. die Unter­las­sung des Verfahrens allgemeinen Inte­ressen zuwiderlaufen würde.

Die gleichen Voraus­setzungen gelten für ein behördlich bestelltes Organ und gesetz­liche VertreterInnen, die für eine Vermögens­masse auftreten.