Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof besteht Anspruch auf Verfahrenshilfe, sofern die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) in Verbindung mit § 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind.
Verfahrenshilfe ist einer Partei demnach so weit zu bewilligen, als sie
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nicht die Kosten für das Verfahren bezahlen kann, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu beeinträchtigen, und |
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das Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. |
Der notwendige Lebensunterhalt ist jene Summe an Geld, welche die Person und ihre Familie für ein einfaches Leben benötigt. Mutwillig ist ein Verfahren, wenn eine vernünftige Partei die Kosten dafür selbst nicht bezahlen würde.
Auch eine juristische Person kann Verfahrenshilfe erhalten. Ihr ist Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als
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weder sie noch wirtschaftlich Beteiligte, welche am Verfahren ein Interesse haben, die Kosten für das Verfahren bezahlen können; |
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das Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und |
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die Unterlassung des Verfahrens allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. |
Die gleichen Voraussetzungen gelten für ein behördlich bestelltes Organ und gesetzliche VertreterInnen, die für eine Vermögensmasse auftreten.